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AGB

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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsbereich der Vermietung durch die Merch
Cubes UG, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Geschäftsbedingungen der Merch Cubes UG gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die
Geschäftsbedingungen gelten bis zur Wirksamkeit neuer oder geänderter
Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aus Gründen des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam
oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Vertrag
bleibt, bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag
jedoch im Ganzen unwirksam.

§ 2 Angebot – Annahme – Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Merch Cubes UG sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Auftrag kann vom Besteller mündlich oder schriftlich erteilt werden. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Der Vertrag
kommt erst durch die Auftragsbestätigung der Merch Cubes UG zustande, soweit der Mieter
fristgerecht die vereinbarte Anzahlung geleistet hat.

§ 3 Leistungsumfang – Equipment

(1) Maßgeblich für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen der Merch Cubes UG sind
die Angaben der Auftragsbestätigung. Die Leistung umfasst dabei die Bereitstellung des
vertraglich vereinbarten Mietobjekts inkl. Ausstattung und Equipment der vereinbarten Art.
Änderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

(2) Sämtliche dem Mieter überlassenes Equipment, wie Kassensysteme, Kartenlesegeräte,
Mobilfunkgeräte, Torsen, Aufsteller, etc. steht und bleibt im alleinigen Eigentum der Merch
Cubes UG. Die Überlassung erfolgt nur leih- bzw. nach gesonderter Vereinbarung mietweise.

(3) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen
und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. Das
Equipment ist stets schonend und pfleglich zu behandeln.

(4) Die im Mietobjekt befindlichen Einrichtungen und Geräte sowie die zugehörigen
Versorgungseinheiten, die aufgrund von Umwelteinflüssen, technischer Defekte oder den
Diensten Dritter temporär ausfallen, sind, soweit sie nicht einer gesonderten Vereinbarung
unterliegen, nicht Bestandteil der Miete und von einer Zahlungsminderung ausgeschlossen.

§ 4 Preis – Zahlung

(1) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise und der auf dieser Grundlage
ausgehandelte Zahlungsplan.

(2) Als Erfüllungsort für Zahlungen gilt der Sitz der Merch Cubes UG in 95028 Hof als vereinbart.

(3) Bei Zahlungsverzug des Mieters sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferpflichten
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten,
oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Werden nach Vertragsabschluss
Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters zu mindern geeignet sind, werden
sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall
nur gegen Vorauszahlung.

(4) Bei Exportgeschäften ist der Mieter alleinig verpflichtet, die notwendigen Export-, Zoll- und
sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf eigene Kosten zu übernehmen.

§ 5 Anlieferung – Mietdauer – Überlassung

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt jedoch
nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausführung des
Auftrages zwischen dem Mieter und der Merch Cubes UG vollständig geklärt sind und alle
sonstigen vom Mieter zu erfüllenden Voraussetzungen für die Lieferung/Leistung vollständig
vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen durch den Mieter vollständig geleistet sind.
Entsprechendes gilt für die Liefertermine.

(2) Liefertermine sind nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich als
feststehende/fixe Liefertermine bestätigt wurden.

(3) Die Mietzeit beginnt mit Auslieferung der Mietsache durch die Merch Cubes UG bzw. durch das
von der Merch Cubes UG beauftragte Transportunternehmen und endet bei Rückgabe durch
den Mieter bzw. der Abholung der Mietsache durch die Merch Cubes UG oder das von ihr
beauftragte Transportunternehmen. Die Mietsache wird nur für den vereinbarten Zweck und
Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Vermieters. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

(4) Der Mieter hat dabei die Mietsache in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er sie
erhalten hat. Weist die Mietsache einen Defekt auf, hat der Mieter die Kosten eines Ersatzes
zu tragen. Für eine übermäßige Verschmutzung hat der Mieter die Reinigungskosten zu tragen.

(5) Der Standplatz des Containers muss einen befestigten Untergrund haben. Der Mieter hat für
eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Be- und Endladung des Containers zu sorgen und trägt
hierfür das Risiko und die Kosten. Eventuelle Kosten, die durch unverhältnismäßig lange
Wartezeiten entstehen sowie Verzögerungen der Anlieferung/Abholung, welche durch den
Mieter entstehen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

§ 6 Gefahrenübergang – Rügepflicht

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der
Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Mieter über. Ab dem Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs haftet der Mieter für alle am und durch die Mietsache entstehenden
Schäden, es sei denn, die Schäden sind auf Fehler unsererseits zurückzuführen. Der Mieter
haftet auch für Schäden, die durch unsachgerechte Handhabung oder Bedienung der
Mietsache oder durch Nichtbeachtung der Aufbauanweisungen zustande kommen. Bei
Diebstahl einer im Eigentum der Merch Cubes UG Gegenstände haftet der Mieter und ist
verpflichtet, die Merch Cubes UG sofort nach Bemerken des Diebstahles zu benachrichtigen.

(2) Zur Sicherstellung des einwandfreien Zustandes der Mietsache, hat der Mieter unverzüglich
nach Übergabe eine Prüfungs- und Rügepflicht, mit deren Nichtausübung die Mängelfreiheit als
bestätigt gilt. Der Mieter ist dazu verpflichtet ein Vorschadenprotokoll sowie das
Anlieferungsprotokoll im Beisein einer von der Merch Cubes UG beauftragten Person
auszufüllen, zu unterzeichnen und ihm dieses im Anschluss auszuhändigen. Bei Rückgabe der
Mietsache ist ein entsprechendes Abholungsprotokoll im Beisein einer von der Merch Cubes
UG beauftragten Person zu unterzeichnen.

(3) Dem Mieter obliegt es den Mietgegenstand, sofern es sich um ein elektrisch betriebenes Gerät
handelt, mit entsprechendem Strom zu versorgen. Endgeräte dürfen an die vorhandenen
Stromkreise im Container angeschlossen werden, soweit diese entsprechend TÜV geprüft und
mit einem GS-Siegel gekennzeichnet sind. Für eventuelle Stromausfälle oder
Stromunterversorgung und Falschanschlüsse sowie für Defekte an privaten Endgeräten haften
wir nicht.

§ 7 Verbotene Nutzung

(1) Dem Mieter ist es untersagt, die bereitgestellten Mietsachen an Dritte zu vermieten oder zu
verkaufen.

(2) Dem Mieter ist es untersagt, den bereitgestellten CUBE um- oder auseinanderzubauen

(3) In allen von der Merch Cubes UG bereitgestellten CUBES gilt ein Rauchverbot.

(4) Dem Mieter ist es nicht gestattet, den Schlüssel für den bereitgestellten CUBE an unbefugte
Dritte auszuhändigen oder ihnen anderweitig Zutritt zu gewähren.

§ 8 Haftung

(1) Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche
des Mieters auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund
– bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(2) Vorstehender Haftungsausschluss gem. Abs. 1 gilt nicht:

1. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
2. im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche
Vertreter und Erfüllungsgehilfen;
3. im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Lieferzeitpunkt vereinbart war;
4. bei gesetzlich zwingenden Haftungsbeständen.

(3) Im Falle, dass die Merch Cubes UG oder ihre Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit trifft
und kein Fall des vorstehenden Abs. 2, dort 3. und 4. vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Der Mieter kann die Merch Cubes UG nicht für eigene Fehler oder das Verhalten Dritter in
Anspruch nehmen.

(5) Die Haftung der Merch Cubes UG bei einem Veranstaltungsausfall oder Abbruch der
Veranstaltung wird ausgeschlossen.

(6) Die Merch Cubes UG haftet nicht für den Inhalt des Containers. Eine
Inhaltstransportversicherung kann nach Absprache abgeschlossen werden. Die Versicherung
schließt der Mieter oder Veranstalter direkt mit seiner Versicherung ab. Der Mieter haftet für alle
verursachten Schäden an der Ausstattung in dem bereitgestellten Container, die von ihm oder
seinen Erfüllungsgehilfen über das Maß einer normalen Nutzung verursacht werden.

§ 9 Stornierung – Rücktritt – Kündigung

(1) Die Stornierung eines angenommenen Auftrags ist nur mit schriftlichen Einverständnis seitens
der Merch Cubes UG möglich.

(2) Wird die Vermietung des Containers seitens des Mieters storniert und somit der Mietvertrag
annulliert, fallen folgende Kosten für den Mieter an:
Erfolgt die Stornierung weniger als 30 Tage vor dem Datum der Anlieferung, so werden dem
Mieter 100 Prozent des Gesamt-Mietzinses zzgl. 100 Prozent der Kosten für bereits geleistete
Sonderarbeiten berechnet. Erfolgt die Stornierung mehr als 30 Tage vor dem Datum der Anlieferung,
so werden dem Mieter 70 Prozent des Gesamt-Mietzinses zzgl. 100 Prozent der Kosten für bereits geleistete
Sonderarbeiten berechnet.
Erfolgt die Stornierung mehr als 90 Tage vor dem Datum der Anlieferung, so werden dem Mieter
50 Prozent des Gesamt-Mietzinses zzgl. 100 Prozent der Kosten für bereits geleistete
Sonderarbeiten berechnet.

(3) Kündigt der Mieter den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder nimmt den Container
nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses ein,
sofern die Kündigung nicht auf einem Umstand beruht, den die Merch Cubes UG zu vertreten
hat.

(4) Bei Absagen, egal aus welchem Grund, werden mind. 10 % bereits geleisteter Anzahlungen
nicht erstattet. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, sofern die
Merch Cubes UG einen höheren oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist.

§ 10 Versicherung bei Vermietung

(1) Das Mietobjekt ist zumindest in der Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssumme
haftpflichtversichert. Schäden wie Diebstahl, Untergang und sonstige Beschädigungen und
Unfallschäden werden nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt und fallen, soweit nicht
ausdrücklich anders vereinbart, zu Lasten des Mieters.

(2) Der Mieter haftet bei Auftreten eines Schadens für alle dem Vermieter entstehenden Schäden,
soweit es sich dabei nicht um höhere Gewalt oder Zufall handelt. Der Mieter haftet insbesondere
für Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten bei Totalschaden oder Wertminderung sowie für
alle anfallenden Nebenkosten z. B. Kosten für die Feststellung eines Schadens bzw. zur Abwehr
der Minderung des Schadens, Geldstrafen und Ansprüche Dritter, die der Vermieter zu ersetzen
hat und auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes (entgangene Mieteinnahmen). Die
Bestimmung des zu ersetzenden Schadensbetrages hat, soweit keine Reparatur erfolgt ist oder
nicht anders vereinbart, durch Gutachten eines unabhängigen gerichtlich beeideten
Sachverständigen zu erfolgen.

§ 11 Freizeichnungsklausel

(1) Die Merch Cubes UG weist darauf hin, dass bei Inbetriebnahme des Containers die Einhaltung
sämtlicher verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in den Verantwortungsbereich des Mieters
fällt. Der Mieter hat für das Vorliegen der nötigen rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere
aus dem Gewerberecht, die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes sowie aller in Frage
kommenden Verwaltungsvorschriften, Gesetze und die Einholung sämtlicher erforderlichen
Bewilligungen selbst Sorge zu tragen.

(2) Sollten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden und ein Betrieb
des Containers daher nicht möglich sein, liegt darin kein Mangel, den die Merch Cubes UG zu
verantworten hat.

§ 12 WLAN-Router – Internetnutzung

Die Merch Cubes UG stellt in ihren CUBES einen kostenlosen Internetzugang (WLAN-Router)
zur Verfügung und bietet dem Mieter für die Mietdauer die Möglichkeit zur Nutzung dieses
Internetzugangs über WLAN. Für die Internetnutzung gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Die Merch Cubes UG stellt dem Mieter Zugangsdaten zur Verfügung. Der Mieter ist nicht
berechtigt, diese Zugangsdaten (WLAN-Passwort) zu teilen und Dritten die Nutzung dieses
WLANs zu gestatten.

(2) Die abgerufenen Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die Merch Cubes UG. Die
Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mieters. Für
Schäden, die durch die Nutzung des WLANs entstehen, übernimmt die Merch Cubes UG
keine Haftung, es sei denn, die Schäden wurden von ihr und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(3) Nimmt der Mieter über das WLAN Dienste Dritter in Anspruch, sind die dadurch
resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Bei der Nutzung des WLANs verpflichtet er sich
geltendes Recht einzuhalten. Insbesondere verpflichtet er sich dazu das WLAN weder zum
Abruf noch zur Vereinbarung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen und
geltende Jugendschutzvorschriften zu beachten.

(4) Der Mieter stellt die Merch Cubes UG von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei,
die auf eine rechtswidrige Verwendung des WLANs durch den Mieter zurückzuführen sind.
Diese Freistellung erstreckt sich auch auf die mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr
zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen.

§ 13 Nutzung von Bild- und Filmmaterial

(1) Der Mieter gestattet der Merch Cubes UG die Nutzung von Bild- und Filmmaterial der
bereitgestellten/vermieteten CUBES auf der eigenen Webseite und in Social Media Auftritten,
um auf die Angebote der Merch Cubes UG hinzuweisen und diese im eigenen Interesse zu
bewerben.

(2) Die Merch Cubes UG ist zu diesem Zweck berechtigt, unter Berücksichtigung der Belange des
Mieters, das Bild- und/oder Filmmaterial zuzuschneiden und/oder mit anderen Bildern zu
kombinieren.

(3) Ist die Nutzung von Bild- und/oder Filmmaterial der bereitgestellten CUBES durch die Merch
CUBES UG von dem Vermieter nicht gewollt, so hat er dagegen ausdrücklich zu widersprechen.

§ 14 Sonstiges

Der Mieter hat Mitarbeitern der Merch Cubes UG jederzeit freien Zutritt zur Überprüfung des
Mietobjekts am Einsatzort zu gewähren und stellt diesen im Bedarfsfall Arbeits-/Tagespässe
aus. Es ist sowohl dem Mieter als auch Dritten untersagt, eigenständig Reparaturen an den
Containern vorzunehmen, soweit dies nicht ausdrücklich und schriftlich seitens der Merch
Cubes UG erlaubt wurde.

§ 15 Anwendbares Recht – Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und der Merch Cubes UG gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist 95028 Hof.

Alle personenbezogenen Angaben sind geschlechtsneutral zu verstehen.